Auszüge aus dem Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG
ASiG - § 5: Bestellung von Fachkräften für
Arbeitssicherheit
Dritter Abschnitt Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu
bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen,
soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und
die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und
die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, die
Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art
der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Personen, die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes
verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm
bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen.
Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat
sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem
befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung
überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter
Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die
Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so
ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der
Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der
Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für
Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie
für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben freizustellen.
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen
Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere
bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von
Betriebsanlagen und von sozialen und
sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und
der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von
Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des
Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der
Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu
begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für
den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person
mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen
und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu
achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem
Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle
vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten
den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind,
sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser
Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur
Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen:
Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische
Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss
über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche
sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an
Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf,
der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über
entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
§ 19 Überbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt
werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von
Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verp